ALG II Leistungsberechtigte haben einen Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens(Rücklastkosten der Bank- hier 29,65 Euro) , der ihnen durch die zu späte Zahlung entsteht.
Es bestand ein Amtshaftungsanspruch nach Artikel 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB , welcher vor dem LG Kiel geltend zu machen war und auf den Schaden zu richten ist, welcher ein Behördenmitarbeiter durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung einem Anderem zugefügt hatte.
Nach Auffassung der örtlichen Sozialgerichtsbarkeit besteht daneben kein sog. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, der vor dem SG geltend gemacht werden könnte.
Quelle: RA Helge Hildebrandt, Artikel im Hempels-Straßenmagazin (Armutszeitung)Nr. 180, April 2011, S. 26
Anmerkung: Dazu ein Beitrag vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann im Nomos- Fachforum für Existenzsicherung
Dank für die Entscheidung. Das Jobcenter hat den Anspruch hier anerkannt, so dass das Landgericht keine Ausführungen zur Anspruchsgrundlage machen konnte. In dem vorligenden Fall ging es wahrscheinlich zum die Rücklastschrift bei einer Mietzahlung oder ähnlichem. Interessant ist m.E. auch ob der Betroffene noch einen Zinsschaden geltend machen kann. Der Herstellungsanspruch muss allerdings stets mitgeprüft werden, denn hierbei handelt es sich um eine anderweitige Esatzmöglichkeit (§ 839 BGB). Der Ersatzanspruch ist hier jedoch nicht einschlägig, weil der Schaden nicht durch einen rechtmäßigen Verwaltungsakt ersetzt werden kann, weil eine Anspruchgrundlage für Rücklastgebühren im SGB II nicht vorhanden ist. Die kostenfreie Überweisung (§ 47 SGB I) ist m.E. keine ausreichende Anspruchsgrundlage. Bei der Verzinsung könnte hier § 44 Abs.1, Abs.2 SGB I die speziellere Norm sein. Diese wirkt m.E. allerdings nur gegenüber dem Herstellungsanspruch und nicht dem Amtshaftungsanspruch (vgl. LSG NRW 21.04.2010 L 1 AL 51/06).
Ich hoffe, dass viele Mitarbeiter der Jobcenter und auch die Vertreter der Leistungsberechtigten jetzt mitlesen.