§ 43 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch SGB XII ist dahin auszulegen, dass die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erst ausscheidet, wenn ein Elternteil ein jährliches Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV von mindestens 100.000 Euro aufweist, nicht aber bereits dann, wenn beide Elternteile zusammengerechnet ein solches Einkommen erzielen.