Neuanschaffung des Kinderbettes als Erstausstattung, wenn alte Kinderbetten über den Sperrmüll beschafft wurden
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2013 - L 19 AS 999/13 B rechtskräftig
Neuanschaffung des Kinderbettes als Erstausstattung, wenn alte Kinderbetten über den Sperrmüll beschafft wurden
Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn es bestehen Anhaltspunkte, dass die früheren Kinderbetten der Kinder schon bei ihrer Anschaffung - Beschaffung über den Sperrmüll - nicht den grundlegenden Bedürfnissen genügt und nicht dem unteren Segment des Einrichtungsniveaus entsprochen haben.
1. Falls dies der Fall ist, handelt es sich bei der Neuanschaffung des Kinderbettes nicht um eine Ersatzbeschaffung, auch wenn es durch den Umzug unbrauchbar geworden ist, sondern um eine Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Des weiteren ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R - zu klären, ob es sich bei dem früheren Kinderbett um ein für das Kind geeignetes Bett gehandelt hat.
2. Bei der Neuanschaffung des Kühlschranks handelt es sich nicht um eine Erstausstattung i.S.v. § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, sondern um eine Ersatzbeschaffung eines im Haushalt vorhandenen Gegenstandes, denn
eine Ersatzbeschaffung stellt keine Erstausstattung i.S.v. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II dar, wenn einzelne, bereits unmittelbar vor dem Einzug in eine Wohnung vorhanden gewesene Gegenstände zwar weiterhin funktionsfähig sind, ihrem Besitzer jedoch nicht mehr gefallen oder sie nicht mehr optimal zur neuen Wohnung passen oder wenn die Gegenstände ohnehin - auch ohne den Umzug - wegen Unbrauchbarkeit hätten durch andere Gegenstände ersetzt werden müssen (vgl. BSG Urteile vom 19.08.2010 - B 14 AS 36/09 und 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R ).
3. Ebenso handelt es sich bei der Anschaffung der beiden Kleiderschränke nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung.
Die alten Schränke sind zum Zeitpunkt ihrer Anschaffung funktionsfähig gewesen, jedoch durch Gebrauch abgenutzt und nach dem Umzug nicht wieder verwendbar gewesen. Mithin sind die Schränke in der früheren Wohnung als Wohnungsausstattung vorhanden gewesen. Die Ersatzbeschaffung der durch den Umzug unbrauchbar gewordenen Schränke ist mit der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung nicht wertungsmäßig gleichzustellen. Denn die Kinderkleiderschränke sind als vorhandene Ausstattungsgegenstände nicht durch einen vom Jobcenter veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden (vgl. hierzu BSG vom 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R ).