Sozialrechtsexperte Rechtsanwalt Zimmermann erfolgreich in Sachen Wohnaufwendungenverordnung (WAV)
Der 36. Senat der Landessozialgerichtes Berlin Brandenburg hat die Wohnaufwendungenverordnung (WAV) in zwei weiteren Entscheidungen für unzulässig erklärt. Dabei hat der Senat ausdrücklich offen gelassen, wie die richtige Bruttokaltmiete zu ermitteln ist.
Das Berliner Sozialgericht stellt sich derzeit auf den Standpunkt, dass die Werte der WAV nach ihren eigenen "Ermittlungen" in aller Regel unterschritten werden und dass obwohl die Ermittlungen der WAV auf einem Mietspiegel beruhen, der nicht die ganz aktuelle Entwicklung auf dem Neuvermietungsmarkt widerspiegelt.
Hier bleiben die Leistungsberechtigten Hartz IV Betroffenen und ihre Rechtsvertreter weiterhin gefordert ihre Rechte geltend zu machen.
Seite: LSG Berlin-Brandenburg, 04.09.2013 - L 36 AS 1414/12 NK