Keine PKH für Klagen wegen verfassungswidriger Regelsätze
Das LSG Halle (Saale) hat entschieden, dass bei einer Klage gegen die bewilligten Leistungen nach dem SGB II allein mit der Begründung, die Regelsätze für Erwachsene seien verfassungswidrig, kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht
Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren wird nur bewilligt, wenn die Kläger wirtschaftlich bedürftig sind und hinreichende Aussichten auf Erfolg der Klage bestehen. Das BVerfG hatte am 09.02.2010 (1 BvL 1/09) die bis dahin geltenden Regelsätze für verfassungswidrig erklärt. Allerdings wurde nicht festgestellt, dass die Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimum unzureichend sind. Vielmehr wurden methodische Mängel bei der Ermittlung der Regelsätze gerügt. Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2011 die Regelsätze neu ermittelt und die Vorgaben des BVerfG aufgegriffen. Das BSG hat schon mehrfach entschieden, dass die neu ermittelten Regelsätze verfassungskonform sind.
Eine Entscheidung des BVerfG steht aber noch aus. Vielfach wird – mithilfe von Rechtsanwälten – gegen die Leistungsbewilligung geklagt und allein die Verfassungswidrigkeit gerügt. Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe müsste das Honorar der Rechtsanwälte aus der Staatskasse bezahlt werden. Das LSG Halle (Saale) hat einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die ab 01.01.2011 geltenden Regelsätze seien zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausreichend, so das Landessozialgericht. Die Möglichkeit, dass das BVerfG erneut die Ermittlung der Regelsatzhöhe wegen methodischer Mängel für verfassungswidrig halte, sei fernliegend. Daher seien hinreichende Aussichten für einen solchen Prozess nicht gegeben und die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten der Staatskasse scheide aus.
Der Beschluss des Landessozialgerichts ist rechtskräftig.
Gericht/Institution: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Erscheinungsdatum: 18.09.2013 Entscheidungsdatum: 15.03.2013 Aktenzeichen: 5 AS 606/12 B