Überprüfungsantrag - Asylbewerberleistung - Beschränkung des Überprüfungszeitraums auf ein Jahr - analoge Anwendung des § 116a SGB 12
Die am 1.1.2011 ins SGB XII eingefügte Vorschrift des § 116a ist im AsylbLG ist analog anwendbar.
BSG, Urteil vom 26.06.2013 - B 7 AY 6/12 R
Nach § 116a SGB XII werden Leistungen unter Abänderung bestandskräftiger Verwaltungsakte rückwirkend in Abweichung von § 44 Abs 4 SGB X nur für einen Zeitraum von einem Jahr (statt von vier Jahren) erbracht; dabei wird der Zeitraum von Beginn des Jahres gerechnet, in dem der Antrag gestellt wird. Durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 wurde § 116a ins SGB XII und mit gleichem Regelungsinhalt § 40 Abs 1 Satz 2 ins SGB II eingefügt.
Dass dieses Gesetz insoweit eine (ungewollte) Lücke enthält, als für das AsylbLG keine zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Leistungserbringung vorgenommen worden ist, obwohl die Interessenlage gleich ist, ergibt sich insbesondere aus der Begründung zum vorliegenden Referentenent¬wurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG. In diesem ist nunmehr auch im AsylbLG die Verkürzung des Zeitraums für die rückwirkende Leistungserbringung mit derselben Begründung wie für das SGB II und SGB XII und unter ausdrücklichem Hinweis darauf vor¬gesehen, dass im Asylbewerberleistungsrecht nichts anderes gelten könne als im Sozialhilferecht und im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Es sollte darauf hingewiesen, werden, dass nach § 44 Abs. 2 S. 2 die 1-Jahres-Frist vom Jahresbeginn des laufenden Jahrs beginnt, so dass bis zu 2 Jahren also im Extremfall ein Bescheid überprüft werden könnte.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
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