Zugunstenverfahren - keine Nachzahlung von Leistungen für die Vergangenheit bei Wegfall der Bedürftigkeit - keine analoge Anwendung des § 116a SGB XII bei Überprüfungsanträgen vor dem 1.4.2011
BSG, Urteil vom 26.06.2013 - B 7 AY 3/12 R
Der rückwirkenden Leistungserbringung könnte der Wegfall der Bedürftigkeit entgegen stehen- hieran ändert sich auch nichts durch das Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - (siehe dazu das Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 7 AY 4/11 R).
§ 116a SGB XII war nicht entsprechend anwendbar, weil der Antrag auf Korrektur der bestandskräftigen Bescheide (§ 44 SGB X) vor dem 1.4.2011 gestellt worden ist und nach § 136 SGB XII idF des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 116a SGB XII dann nicht gilt.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
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