Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift bereits dann, wenn das absolvierte Studium/die absolvierte Ausbildung dem Grunde nach, d.h. für jeden, der alle persönlichen Förderungsvoraussetzungen nach dem BAföG erfüllt, förderbar sein kann (vgl. z.B. BSG Urteile vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07, 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R, und 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2013 - L 19 AS 1632/13 B ER rechtskräftig
Unerheblich ist, ob im Einzelfall eine Förderung nach dem BAföG ausgeschlossen ist, weil wegen mit der Person des Studierenden/Auszubildenden verknüpfte individuelle Versagungsgründe vorliegen, wie z.B. die Überschreitung eines Höchstalters, das Vorhandensein oder die Nichteinhaltung der Regelstudienzeit. Bei mit der Person des jeweils Studierenden/Auszubildenden verknüpften Ausschlussgründen handelt es sich um individuelle Versagungsgründe, die an der Förderungsfähigkeit "dem Grunde nach" i.S.d. Leistungsausschlusses gem. § 7 Abs. 5 SGB II nichts ändern.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
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