Gegen eine endgültige Festsetzungsentscheidung des Grundsicherungsträgers nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB 2 in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB 3 ist eine isolierte Anfechtungsklage unzulässig. Regelmäßig ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage kommt nur dann in Betracht, wenn der Kläger höhere als die ihm vorläufig bewilligten Leistungen begehrt.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 21.08.2013 - S 205 AS 15021/11
Die Vorläufigkeit einer Bewilligung entfällt nicht durch den Erlass eines den gleichen Zeitraum betreffenden Änderungsbescheides, wenn dieser am Ende des Bescheidtextes einen Hinweis darauf enthält, dass es bei der Vorläufigkeit verbleibt, wenn Leistungen bisher lediglich vorläufig bewilligt worden sind.
Nur die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung, mithin Aussprüche zu Art, Beginn, Dauer und Höhe der Leistung, nicht aber Begründungselemente können in Bindung erwachsen und Vertrauensschutz begründen. Im Kontext des § 328 SGB 3 fehlt die Grundlage für eine Dogmatik, nach der abweichend von allgemeinen Grundsätzen Tatbestandselemente, grundsätzliche Anspruchsvoraussetzungen, Teilelemente oder sogar Begründungselemente eines Verwaltungsaktes eine Bindungswirkung entfalten könnten. Sofern der Betroffene gegen den Vorläufigkeitsvorbehalt im vorläufigen Bescheid keine Anfechtungsklage erhebt und dieser dadurch in Bestandskraft erwächst, obschon der Beklagte den gesamten Bescheid nach § 328 SGB 3 als vorläufig bezeichnet, ist für eine teilweise Bindungswirkung bei Erlass eines endgültigen Bescheides dogmatisch kein Raum.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"