Trotz des Vorliegens einer Kostensenkungsaufforderung (vgl. dazu BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R) kommt in diesem Fall eine Absenkung der Heizkosten nicht in Betracht, da der Leistungsbezieher – aufgrund der defekten Heizung - gar keine Möglichkeit hatte, die Heizkosten zu senken. In diesem Fall sind die tatsächlichen Heizkosten auch "angemessen" im Rechtssinne.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
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