LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. Januar 2012 ,- L 10 B 331/10 ER - , bisher nicht veröffentlicht
In Fällen, in denen bereits ein Zusammenleben im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft bestritten wird, ist diese Vermutungsregelung schlichtweg unanwendbar.
Es verbleibt hier die objektive Beweis- und Darlegungslast beim SGB II-Träger.
Sollte die Ausführung eines Hausbesuchs gänzlich an der Ablehnungshaltung des Antragstellers scheitern, so wäre diese Weigerung rechtlich legitim, aber im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.
Ein äußerst gewichtiges Indiz für eine Einstehensgemeinschaft stellt die Nutzung des Kontos der Untervermieterin durch den Antragsteller dar:
Hier handelt es sich um einen Ausdruck eines erheblichen Füreinandereinstehens. Ein Bestehen von arbeitsrechtlichen Beziehungen sagt grundsätzlich nichts über persönliche Beziehungen aus. – Anderes ist nur dann vertretbar, wenn zwei Personen sich einander derart wesentliche Dienste leisten, wie sie in einer einfachen Freundschaft oder Wohngemeinschaft unüblich.
Die Begründung eines Untermietverhältnis bestätigt das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft, wenn sich eine Partei hierdurch zum vollständig haftenden Alleinschuldner gegenüber dem Wohnungsgeber macht.