Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II im einstweiligen Rechtsschutz (hier: u.a. verweigerter Hausbesuch).
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06.2013 - L 5 AS 354/13 B ER
Anmerkung: Vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.8.2013 - L 2 AS 546/13 B ER und - L 2 AS 547/13 B rechtskräftig
Keine Grundsicherung nach dem SGB II für Arbeitssuchende bei Verschweigen von Einkünften. Es bestehen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit, wenn ein Hartz-IV-Empfänger bereits einmal Einnahmen verschwiegen hat.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
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