Im SGB II keine Übernahme der Fahrkosten, welche die Krankenkasse abgelehnt hat, zu ambulanten Behandlungen.
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.09.2013 - L 7 AS 83/12 NZB
Ein Anspruch auf Übernahme der beantragten Aufwendungen kann nicht aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG bzw. § 21 Abs. 6 SGB II hergeleitet werden. Vielmehr bedarf es zunächst der Prüfung im jeweiligen Einzelfall, ob für die in Anspruch genommene Krankenbehandlung, für die Fahrtkosten anfallen, eine medizinische Indikation dergestalt vorliegt, dass eine Leistungspflicht nach dem Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auch für die Fahrtkosten – ausnahmsweise – in Betracht kommt (siehe insoweit auch SächsLSG; Urteil vom 19.01.2012 – L 3 AS 39/10). Ohne abschließende Klärung dieser tatsächlichen und rechtlichen Fragen im Leistungsbereich des SGB V kommt ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II von vornherein nicht in Frage. Hier hätte es also dem Antragsteller oblegen, gegen die entsprechenden Bescheide der Krankenversicherung vorzugehen, um eine ausreichende Versorgung im Krankenversicherungssystem zu reklamieren.
Nach § 5 RBEG http://www.buzer.de/gesetz/9667/a170534.htm sind Fahrtkosten zum Arzt durch die vorgesehenen Beträge für Gesundheitspflege und Verkehr für die Zeit ab 01.01.2011 in dem als Pauschale gewährten Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt. Dass die ab 01.01.2011 geltenden Regelsätze im Hinblick auf die hier geltend gemachten Aufwendungen in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesetzt wären, ist nicht ersichtlich (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 12/12 R).
Für die Gewährung von Fahrkosten zu Arztbesuchen aufgrund einer chronischen Erkrankung existiert im SGB II keine Rechtsgrundlage.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
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