Bei einer von vornherein befristeten Erwerbstätigkeit (Leistungsunterbrechung für 5 Monate) ist eine Schonfrist (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II) von dreieinhalb Monaten angemessen, welche Dauer die reduzierte Schonfrist im Ausnahmefall hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfall
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.08.2013 - L 7 AS 589/11
Höhere als angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung sind, selbst bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung, in der Regel für längstens sechs Monate als Bedarf anzuerkennen (sog. Schonfrist).
In einem Ausnahmefall kann die Schonfrist kürzer sein. Bei einer von vornherein auf wenige Monate befristeten bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit handelt es sich bei der anschließenden Leistungsgewährung um einen derartigen Ausnahmefall.
Welche Dauer die reduzierte Schonfrist (hier dreieinhalb Monate) hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Mögliche Kriterien sind die Dauer der Erwerbstätigkeit, die Höhe des erzielten Erwerbseinkommens, in welchem Ausmaß die Angemessenheitsgrenze überschritten wird, die Anwendbarkeit der üblichen Kündigungsfrist nach § 573c BGB http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92265.htm und ob im Vergleichsraum ein besonders angespannter Wohnungsmarkt besteht.
Jobcenter muss neue Frist zur Kostensenkung bei Leistungsunterbrechung für 10 Monate nach zwischenzeitlicher Arbeitsaufnahme gewähren - Es komme aber auf die Umstände des Einzelfalles an.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
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