Anmerkung zu: LSG München 16. Senat, Urteil vom 19.06.2013 - L 16 AS 847/12 Autor: Constanze Rogge, Wissenschaftliche Referentin im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.
Leitsätze
1. Der Leistungsausschluss für Arbeit suchende EU-Bürger in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nicht von Art. 24 Abs. 2 Freizügigkeits-RL 2004/38 gedeckt, weil es sich bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht um Sozialhilfeleistungen handelt. 2. Der Leistungsausschluss verstößt bei Personen, die vom persönlichen Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 erfasst sind, gegen Art. 4 VO (EG) 883/2004. 3. Ein italienischer Staatsangehöriger, der in der Vergangenheit Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet hat, kann daher auch nach einem mehrjährigem Aufenthalt in Italien und Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht wirksam von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden.
Quelle: jurisPR-SozR 20/2013 Anm. 1 , zu finden hier: juris - Europarechtswidriger Leistungsausschluss für EU-Bürger im SGB II , Volltext findet man im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 33/2013, Punkt 1.2.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
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