[attachment=0]Gründungszuschuss Urteil Trier 01 02 2013 S 1AL 80 12.docx[/attachment]Es ist ermessensfehlerhaft, wenn die Agentur für Arbeit im Rahmen der Ermessensentscheidung über einen Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 93 SGB III den Anspruch unter Bezugnahme auf den Vermittlungsvorrang (§ 4 SGB III) ablehnt, sofern nachvollziehbar dargelegt wird, dass auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Stellen nicht vorhanden sind.
Sozialgericht München, Urteil vom 11.06.2013 - S 35 AL 883/12 rechtskräftig
Vor dem Hintergrund seines letzten Verdienstes und den Zumutbarkeitsregelungen des § 140 Abs. 3 SGB III war dem Arbeitslosen in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ein Arbeitsentgelt unter 3.200,- Euro und in den folgenden drei Monaten unter 2.800,- Euro nicht zumutbar.
Anmerkung: Vgl. Sozialgericht Trier, Urteil vom 01.02.2013 - S 1 AL 80/12
Bei der Entscheidung über die Bewilligung eines Gründungszuschusses darf die Agentur für Arbeit im Rahmen ihres Ermessens der Vermittlung in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis Vorrang vor der Förderung einer selbständigen Existenzgründung einräumen. Die Ermessensausübung ist dann ermessensfehlerhaft, wenn die Anzahl der aktuell freien Stellen im bisherigen Beruf des Arbeitslosen im Tagespendelbereich gering ist.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
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Willi S
Willi Schartema
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