Ein Leistungsanspruch aufgrund einer temporären Bedarfsgemeinschaft besteht auch dann, wenn der Anspruchsinhaber (minderjähriges Kind)als Mitglied einer anderen Bedarfsgemeinschaft Leistungen bereits erhalten hat(Sozialgeld) , die Mutter des HB aber das anteilige Sozialgeld für die Zeit, in der sich der HB bei seinem Vater aufgehalten hat, nicht an ihn ausgezahlt hat.
Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass sich der HB nur zeitweise bei seinem Vater aufgehalten hat. Er kann als dem Haushalt angehörendes Kind mit seinem erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Vater eine (zeitweise) Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II bilden. Das BSG hat bereits mit Urteilen vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 14/06 R, Rdn. 27, und vom 02.07.2009, Az.: B 14 AS 75/08 R, Rdn. 15 entschieden, dass die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nach ihrem Wortlaut ("dem Haushalt angehörend") kein dauerhaftes "Leben" der unverheirateten Kinder im Haushalt des jeweiligen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen verlangt, wie es etwa für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in den Tatbeständen des § 7 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SGB II vorausgesetzt wird. Es genügt vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass die Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei einem Elternteil wohnen, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen Diese Auslegung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, die ein SGB-II-immanente Lösung des Problems der Umgangskosten sicherstellt, ist angesichts der besonderen Förderungspflicht des Staates nach Art. 6 Abs. 1 GG geboten (BSG, a.a.O.; kritisch Münder, NZS 2008, 617, 621 ff.) Das BSG hat es insoweit als ausreichend erachtet, dass sich das Kind entsprechend der von seinen Eltern getroffenen Umgangsregelung vierzehntägig an den Wochenenden sowie für zwei Wochen während der Sommerferien im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils aufhält.
Es hat eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft mit dem umgangsberechtigten Elternteil grundsätzlich für jeden Kalendertag angenommen, an dem sich das Kind überwiegend - in der Regel länger als zwölf Stunden bezogen auf den Kalendertag - dort aufhält (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2010, Az.: L 7 AS 5263/08, Rdn. 31).
Die Regelleistungen für den Lebensunterhalt (§§ 28 Abs. 1 Satz 2 und 3, 19 Satz 1, 20 Abs. 1 und 2 SGB II) stehen dem HB auch in voller Höhe zu. Abschläge für Bedarfe, die in der temporären Bedarfsgemeinschaft regelmäßig oder gar typischerweise nicht zu decken sind (Bekleidung, Haushaltsgeräte, usw.) kommen nicht in Betracht. Dies folgt aus dem Gedanken der Pauschalierung der Regelleistung (BSG, Urteil vom 02.07.2009, Az.: B 14 AS 75/08 R, Rdn. 17).
Die Mutter des HB hat das anteilige Sozialgeld für die Zeit, in der sich der HB bei seinem Vater aufgehalten hat, nicht an ihn ausgezahlt. Der HB kann auch nicht auf eine Geltendmachung seines Bedarfs gegenüber seiner Mutter im Rahmen eines Klageverfahrens verwiesen werden. Ein solcher Verweis erscheint schon deswegen ungeeignet, weil nach der Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB II ein möglicher Unterhaltsanspruch des Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach bürgelichem Recht nicht auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II übergeht, wenn die unterhaltsberechtigte Person mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Insofern tritt das Selbsthilfegebot nach § 2 SGB II hinter die spezielle Regelung des § 33 SGB II zurück (Münder in LPK-SGB II, 3. Auflage, 2009, § 33, Rdn. 34).
Der Anspruchsinhaber hat als Teil der Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater Anspruch auf Sozialgeld in Höhe von 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes.
Revision zugelassen, denn zu der Frage, ob ein Leistungsanspruch aufgrund einer temporären Bedarfsgemeinschaft auch dann bestehen kann, wenn der Anspruchsinhaber als Mitglied einer anderen Bedarfsgemeinschaft für den streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen bereits erhalten hat, bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.