Anrechnung von unregelmäßigen Einkünften beim Arbeitslosengeld II
Das LSG Mainz hat entschieden, dass eine jährliche Berechnung des Einkommens bei selbstständiger Tätigkeit mit einer anteiligen Verteilung auf die 12 Kalendermonate nicht nur bei Saisonbetrieben vorgenommen werden kann, sondern auch in anderen Betrieben, wenn eine jahresbezogene Betrachtung erforderlich ist.
Eine solche Berechnung könne vorzunehmen sein, wenn nur in einzelnen Monaten des jeweiligen Jahres Einkünfte erzielt werden, es sei dann nicht nur auf den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum abzustellen. Dies habe zur Folge, dass auch im Bewilligungszeitraum monatlich nur ein Zwölftel der Einkünfte berücksichtigt werde, was zu höheren Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II (“Hartz IV”) führen könne, so das Landessozialgericht.
Die Firma der Klägerin bot hochhitzefeste Produkte für Industriebetriebe an. Die Auftragsvergabe an die Firma und die Erzielung von Einkünften erfolgte unregelmäßig und nur an drei bis vier Monaten im Jahr. Das beklagte Jobcenter hatte bei der Leistungsbewilligung nur auf die Einkünfte im sechsmonatigen Bewilligungszeitraum abgestellt, in den ein überdurchschnittlich hoher Anteil der Einkünfte fiel.
Das Sozialgericht hatte diese Berechnungsweise bestätigt.
Die Berufung der Klägerin war vor dem LSG Mainz erfolgreich.
Zwar sei bei einer Neuregelung der für die Anrechung von Einkünften anzuwendenden Verordnung (Alg-II-Verordnung) ab 01.01.2008 stärker auf den jeweiligen Bewilligungsabschnitt und nicht wie früher auf die jährlich zu versteuernden Einkünfte abgestellt worden. Dies gelte aber nicht ohne Ausnahme. Nicht nur bei Saisonbetrieben entspreche es der Eigenart des Betriebes, auf eine jährliche Berechnung abzustellen. Auch bei dem Betrieb der Klägerin mit Einkünften in nur wenigen Monaten müsse eine jährliche Berechnung durchgeführt werden.
Damit wird das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen auch auf außerhalb dieses Zeitraums liegende Monate verteilt, so dass in diesen dann später ggf. niedrigere Leistungen zu gewähren sind, im streitigen Bewilligungszeitraum jedoch höhere.