PC mit Internetanschluss für Schüler - notwendiges Lernmittel OVG Lüneburg 4. Senat, Urteil vom 11.06.2003, 4 LB 279/02 § 12 BSHG, § 21 Abs 1a Nr 3 BSHG
Ein häuslicher Personalcomputer mit Internetanschluss kann für einen Schüler ein notwendiges Lernmittel sein, zu dessen Beschaffung der Sozialhilfeträger eine Beihilfe gewähren muss, wenn die Schule eine solche Nutzung außerhalb des Unterrichts ausdrücklich voraussetzt oder stillschweigend erwartet, die schulischen Angebote hierfür nicht ausreichen und ein hilfebedürftiger Schüler allein deshalb gegenüber seinen nicht hilfebedürftigen Mitschülern ins Hintertreffen geriete, weil er und seine Eltern sich einen PC nicht leisten können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von den Anforderungen und Angeboten der Schule in dem maßgeblichen Schuljahrgang (hier verneint für eine Schülerin an einem Gymnasium in den Klassen 8 und 9).