Mehrbedarf wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen minderjährigen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.
Sozialgericht Kassel, Urteil vom 28.08.2013 - S 6 AS 711/12
1. Besondere Lebensumstände, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 03.03.2009, B 4 AS 50/07 R; Urteil v. 02.07.2009, B 14 AS 54/08 R) die Zuerkennung eines hälftigen Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung rechtfertigen, liegen vor, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen minderjährigen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.
2. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz lässt sich kein Anspruch ableiten, einen Mehrbedarf für Alleinerziehende auf andere Konstellationen eines sog. Wechselmodells mit kürzeren Intervallen auszudehnen.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
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