Sozialhilfeträger muss keinen Mehrbedarf für das Merkzeichen G gewähren, denn es ist nicht ausreichend , wenn nur ein Antrag gestellt worden ist, aber noch kein Bescheid oder Ausweis vorliegt. Eine rückwirkende Gewährung kommt auch in diesen Fällen nicht
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2013 - L 2 SO 404/13
1. Auch nach der Änderung des § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl I 2670) hat sich die Rechtslage ab 07.12.2006 nicht dahingehend geändert, dass nun auf die Feststellungswirkung des Nachteilsausgleichs G oder das Vorliegen seiner Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Mehrbedarfs abzustellen ist.
2. Die Rechtslage hat sich ab 07.12.2006 nur insoweit verändert, als nun nicht mehr nur ein Ausweis, sondern auch der - regelmäßig früher ergangene - Bescheid der zuständigen Behörde zum Nachweis der Feststellung des Merkzeichens G ausreicht.
3. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muss ein entsprechender Bescheid der nach § 69 Abs. 4 SGB IX zuständigen Stelle ergangen sein oder der Ausweis vorliegen, um den Mehrbedarf zu begründen.
4. Weiterhin nicht ausreichend ist es, wenn nur ein Antrag auf die Zuerkennung des Merkzeichens G gestellt worden ist, aber noch kein Bescheid oder Ausweis vorliegt. Eine rückwirkende Gewährung des Mehrbedarfs kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.
Bis 7.12.2006 bestand kein Anspruch auf einen pauschalierten Mehrbedarf wegen Behinderung, solange der Hilfeempfänger nicht im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" war.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
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