Zum Begriff des Partners im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II
Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen, Urteil vom 29.05.2013 - L 13 AS 268/11
1. Eine Partnerschaft zeichnet sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dadurch aus, dass sich ihre Mitglieder zueinander in dem Sinne bekennen, der jeweils andere sei "die Partnerin bzw. der Partner" oder "die Freundin oder der Freund", man sei "zusammen" oder lebe in einer Beziehung oder dergleichen; Wesensimmanent ist das all diesen Bezeichnungen zugrunde liegende Bekenntnis zueinander, wobei es freilich nicht entscheidend ist, was die Beteiligten Dritten oder gar Behörden gegenüber auf Nachfrage angeben, sondern wie ihr Verhältnis zueinander, im Sinne eines objektiven Tatbestandsmerkmals, tatsächlich ausgestaltet ist.
2. Das Vorliegen eines "Verantwortungs- und Einstandswillens" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II und der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II ist ein Element, das lediglich in festgestellten Partnerschaften zu prüfen ist.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
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