Keine Übernahme der Kosten für den Austausch der Heizungsanlage bei Vorhandensein von funktionsfähigen Öleinzelöfen , denn es handelt sich nicht um unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur i.S. des § 22 Abs. 2 SGB II.
1. Die Notwendigkeit von Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen i.S. des § 22 Abs. 2 SGB II wird dadurch ausgelöst, dass bauliche oder sonstige Mängel bestehen oder unmittelbar drohen, die die Substanz oder Bewohnbarkeit der Immobilie aktuell beeinträchtigen (hier verneint).
2. Offen gelassen wurde, ob das ausgezahlte Bausparguthaben,die für die Hilfebedürftige maßgebliche Vermögensfreigrenze (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 und 4 SGB II) deutlich überschritten hat, zu berücksichtigendes Vermögen (§§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB II) oder geschütztes, aber - zweckentsprechend - zur Erhaltung ihres Wohneigentums einzusetzendes Vermögen (§ 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II) darstellt.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
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