Einmalige Einnahmen dürfen nur angerechnet werden, wenn diese Einnahme in den strittigen Monaten (noch) als bereites Mittel zur Sicherung des Existenzminimums der Hilfebedürftigen zur Verfügung stand (vgl. dazu Rechtsprechung des BSG vom 29.11.2012 -
BSG, Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 38/12 R
Quelle: Terminbericht Nr. 48/13 des BSG vom 17.10.2013 , hier zum Terminbericht: