Die Immatrikulation des Studierenden an einer Hochschule begründet die Vermutung, der Studierende könne während seines Studiums keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehen.
LSG Hessen, Urteil vom 26.06.2013 - L 6 AL 186/10,
Anmerkung von Rechtsanwältin Stella Schicke, Plagemann Rechtsanwälte, Frankfurt a.M.
Die Vermutung, ein Studierender könne nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben, ist widerlegt, wenn der Studierende erstmalig immatrikuliert ist und er in der Zeit zwischen Semesterbeginn und Beginn der für ihn verpflichtenden Lehrveranstaltungen objektiv und subjektiv der Vermittlung zur Verfügung steht. (Leitsätze der Verfasserin).
Quelle: Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 20/2013 vom 11.10.20123, hier: