Die Taschengeldregelungen in den Strafvollzugsgesetzen der Länder bzw. in § 46 StVollzG sind abschließend.
OLG Celle, Beschluss vom 25. September 2013 (Az.: 1 Ws 375/13):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
1. Diese Bestimmungen sehen für den Fall der Gehbehinderung eines Strafgefangenen keine Erhöhung des Taschengeldes vor.
2. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ist hier nicht heranziehbar, denn diese Norm setzt den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) voraus.
3. In diesem Sachzusammenhang besteht weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen inhaftierten und in Freiheit lebenden Bedürftigen. Die Taschengeldregelungen sind auf die besondere Situation des inhaftierten Bedürftigen ausgerichtet.