Eine für die Unterbringung eines obdachlosen Menschen zuständige Gemeinde darf sich nicht dieser Unterbringungspflicht dadurch entledigen, indem sie die obdachlose Person durch Übernahme der Kosten für die Fahrt in eine andere Gemeinde weiterreisen lässt bzw. einen nichtdeutschen Wohnungslosen in sein Heimatland schickt, sofern die Reise nicht freiwillig durchgeführt wird.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 5. September 2013 (Az.: 7 B 5845/13):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Entsprechende „Angebote“ sind rechtswidrig, soweit die Ordnungsbehörde hiermit die Verfügung verbindet, die nichtdeutsche obdachlose Person nicht (mehr) in die kommunale Obdachlosenunterkunft einzuweisen. Es ist nicht zulässig, ungeachtet des Aufenthalts bei Unionsbürgern, etwaige obdachlosenpolizeiliche Maßnahmen auf die Übernahme der Rückführungskosten in das Herkunftsland zu beschränken.