Kündigung während der Probezeit führt nicht zu einem Ersatzanspruch nach § 34 SGB II, wenn das Verhalten des Leistungsempfängers nicht als sozialwidrig anzusehen sei.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.09.2013 - L 12 AS 283/13
Auch bestünden Zweifel daran, dass der Hilfebedürftige, unter Berücksichtigung seiner Urteils- und Kritikfähigkeit und seines Einsichtsvermögens, hätte erkennen können und müssen, dass sein Verhalten zur Kündigung führe.
Anmerkung: Vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.2013 - L 19 AS 1303/12 rechtskräftig
Eine (leichtfertige) Aufgabe eines Arbeitsplatz ohne wichtigen Grund und die durch die Verhängung einer Sperrzeit nach § 144 SGB III verursachte Hilfebedürftigkeit kann als sozialwidrig i.S.d. § 34 SGB II gewertet werden.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock