Kein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung rückwirkend, weil der Hilfebedürftige die ärztlich, vorgeschlagene Ernährung nicht eingehalten hat.
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 27.06.2013 - L 4 AS 287/10
Bei einer nachträglichen Gewährung der Regelleistung für vergangene Zeiträume kann es nicht darauf ankommen, welche von der Regelleistung erfassten Bedarfe der Leistungsberechtigte tatsächlich gedeckt hat. Wurde hingegen die aus krankheitsbedingten Gründen erforderliche besondere Ernährung in der Vergangenheit nicht durchgeführt, kann sie auch im Nachhinein nicht mehr nachgeholt werden. Die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung dient nicht der nachträglichen Entschädigung.