Auch bei einem im Bundesgebiet beschäftigten italienischen Staatsangehörigen, der durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht decken kann, ist die Arbeitnehmereigenschaft prinzipiell zu bejahen. Dies gilt aber nicht bei Tätigkeiten, die von einem derart geringen Umfang sind, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Bei einer mit einem durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsaufwand von 3,4 Stunden regelmäßig ausgeübten Beschäftigung liegt Entsprechendes vor. Die aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Ausschlussnorm gelangt deshalb zur Anwendung
LSG Saarland, Beschluss vom 13. Juni 2013 (Az.: L 9 AS 3/13B ER):
Diese Bestimmung steht nicht im Widerspruch zu übergeordneten europarechtlichen Normen. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 ist auf soziale und medizinische Fürsorgeleistungen nicht anwendbar.
Gleiches gilt in Bezug auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA). Das SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) stellt ein „neues“ Gesetz im Sinne des Art. 16b Satz 2 EFA dar.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock