Der Besuch eines Beruflichen Gymnasiums mit dem Ziel des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG grundsätzlich förderungsfähig. Bei einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gelangt hier der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 SGB II zur Anwendung, sofern die aus § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II hervorgehende Rückausnahme dem nicht entgegen steht.
Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 10. Oktober 2013 (Az.: S 30 AS 337/13 ER):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Diese Ausnahmenorm ist heranziehbar, wenn § 2 Abs. 1a BAföG zu einem Ausschluss von der Ausbildungsförderung führt.
Aus dem SGB II geht kein Grundsatz des Inhalts hervor, dass erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kein Arbeitslosengeld II zu gewähren ist, wenn sie aus nachvollziehbaren sozialen Gründen bereits längere Zeit vor der Antragstellung einen eigenen Haushalt begründet haben.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock