Das einem in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigten Bedürftigen gewährte Ausbildungsgeld stellt ein Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dar.
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. September 2013 (Az.: L 9 SO 15/12 ):
Ein Sozialhilfeträger kann hier gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im angemessenen Umfang die Aufbringung eines Kostenbeitrags verlangen.
Weder die Regelung über die Anerkennung von Absetzungsbeträgen nach § 82 Abs. 3 SGB XII noch die aus § 88 Abs. 2 SGB XII hervorgehende Bestimmung über die Bereinigung des Einkommens stehen dem entgegen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Sozialamt bei einem bis auf Weiteres entsprechend den §§ 53 ff. SGB XII vollstationär untergebrachten Behinderten die Hälfte des von diesem Bedürftigen erhaltenen Ausbildungsgeldes unter Verweis auf § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII anrechnet.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock