Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dürfen auch bei Fehlverhalten nicht gekürzt werden - Leistungskürzung verstößt gegen Menschenwürde
Sozialgericht Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2013 - S 20 AY 11/13 ER , nicht rechtskräftig – das Beschwerdeverfahren ist unter dem Az. L 4 AY 19/13 B ER bei dem Hessischen Landessozialgericht anhängig.
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verbietet eine Kürzung der Leistungen nach dem AsylbLG http://www.buzer.de/gesetz/4846/index.htm auf ein Niveau unterhalb desjenigen der Grundleistungen entsprechend der Übergangsregelung des BVerfG zu § 3 AsylbLG.
Anmerkung: so im Ergebnis ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2013 - L 15 AY 2/13 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.2013 - L 3 AY 2/13 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2013 - L 20 AY 153/12 B ER. Anderer Auffassung: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.03.2013 - L 8 AY 59/12 B ER; Thüringer LSG, Beschluss vom 17.01.2013 - L 8 AY 1801/12 B; offen: Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.01.2013 L 8 AY 4/12 B ER.