Die Regelung des § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist eine Sollvorschrift und hat keinen zwingenden Charakter, sondern erfüllt lediglich eine Aufklärungs- und Warnfunktion (vgl. dazu Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 22 Rn. 119).
Mit dem Einzug der Klägerin in die neue Wohnung kommt eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht mehr in Betracht, da der Sinn und Zweck der Norm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Tragen kommen kann (vgl LSG Berlin-Brandenburg L 26 AS 421/07 = juris Rn. 15; vgl. zur Vorschrift des § 22 Abs. 4 SGB II auch BSG Urteil v. 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R = juris Rn. 14 ff.).
Damit besteht auch insoweit für die erhobene Klage kein Rechtsschutzbedürfnis.
Anmerkung von Willi 2:BSG,Urteil vom 22.11.2011, - B 4 AS 219/10 R -
Hilfebedürftige haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung der Angemessenheit der Kaltmiete für die bereits von ihnen bewohnte Unterkunft nach § 22 Abs. 2 SGB II.