1. Qualifizierte Mietspiegel i.S.d. § 558d BGB - wie hier die Freiburger Mietspiegel 2009 und 2011 - können Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein.
2. Wird der Durchschnittsmietpreis (Basismiete) eines qualifizierten Mietspiegels zugrunde gelegt, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen, ob es Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Quadratmeter-Nettokaltmieten im örtlichen Vergleichsraum in einer bestimmten Häufigkeit gibt; dies steht vielmehr aufgrund der qualifizierten Mietspiegel, der zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde gelegt wurden, und der Anwendung des Durchschnittswerts dieser Mietspiegel fest (Anschluss an BSG, Urt. v. 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 46 Rn. 30).
3. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II genügt als gesetzliche Anspruchsgrundlage den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die das BVerfG (Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) beschrieben hat (entgegen SG Mainz, Urt. v. 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09; SG Dresden, Urt. v. 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11; SG Leipzig, Urt. v. 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12). Orientierungssatz zur Anmerkung
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist verfassungskonform. Die Rechtsprechung des BSG zum schlüssigen Konzept ist nicht nur verfassungsrechtlich unbedenklich, sondern setzt die Vorgaben des BVerfG zur zeit- und realitätsgerechten Ermittlung des Existenzminimums um.