Für den Rechtsstreit über ein Hausverbot, das einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II von einem Leistungsträger gemäß § 6 SGB II (Jobcenter) erteilt worden ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (entgegen BSG, Beschl. v. 01.04.2009, B 14 SF 1/08 R)
Die (Rechts-) Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG ist auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuzulassen, wenn die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde von obersten Gerichten des Bundes unterschiedlich beurteilt wird.