Anmerkung zu: BVerwG 1. Senat, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15/12
Autor: Anne-Kathrin Fricke, Ri'inBVerwG, Quelle: juris (04.11.2013), hier abrufbar: juris - Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung auch in "Patchwork-Familien" möglich http://www.juris.de/jportal/portal/t/178...genachricht.jsp
Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung auch in "Patchwork-Familien" möglich
Leitsätze
An das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG http://www.buzer.de/gesetz/4752/index.htm sind höhere Anforderungen zu stellen als an das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.v. § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 4 AufenthG.
Die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber einem nachzugswilligen Mitglied einer "Patchwork-Familie" kann in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoß gegen Art. 20 AEUV darstellen (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 06.12.2012 - C-356/11 "O. und S.").