1. Die vorläufige Zahlungseinstellung kann ausweislich des Wortlautes des Gesetzes nur auf die "Kenntnis von Tatsachen", nicht hingegen auf einen reinen Verdacht gestützt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2007 - L 5 B 1173/06 AS ER, SG Reutlingen, Beschluss vom 16.10.2007 - S 12 AS 3770/07). Des Weiteren hat das Jobcenter kein Ermessen bei seiner Entscheidung ausgeübt.
2. Bei der Entscheidung nach § 33l SGB III http://www.buzer.de/gesetz/6003/a83105.htm handelt es sich um eine Ermessensentscheidung ("kann") hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang die Leistungen einzustellen sind.
Zuýn einen geht es vorliegend um die vorläufige Zahlungseinstellung, nicht um die Aufhebung der Bewilligung und zum anderen geht aus dem Wortlaut von § 331 SGB III eindeutig hervor, („kann“), dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Auch die Argumentation mit Sinn und Zweck des § 331SGB III vermag nicht zu überzeugen, da die Kenntnis von Tatsachen, die das Ruhen oder Wegfall des Anspruches für die Vergangenheit bedingen, gerade Tatbestandsvoraussetzung der vorläufigen Zahlungseinstellung ist, aber nicht zum Entfallen der Ermessensentscheidung führt. lm Übrigen ist § 331 SGB III auch unter Berücksichtigung des § 330 Abs. 3 SGB Ill vom Gesetzgeber als Ermessensentscheidung formuliert, sodass es nicht nachvollziehbar ist, warum im Aufgabenbereich des SGB Ill ein Ermessensentscheidung und im Aufgabenbereich des SGB II eine gebundene Entscheidung vorliegen soll.