Die von einem JobCenter in einem von ihm nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Eingliederungsverwaltungsakt einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gegenüber verfügte Obliegenheit, zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit eine psychiatrische Behandlung zu beginnen und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Nachweis über eine Terminvergabe vorzulegen, ist unverhältnismäßig und rechtswidrig
Behandlung zu beginnen und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Nachweis über eine Terminvergabe vorzulegen, ist unverhältnismäßig und rechtswidrig
Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 22. Oktober 2013 (Az.: S 16 AS 158/13 ER):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Eine derartige Durchsetzung einer medizinischen Behandlung stellt kein geeignetes Mittel dar, um die Leistungs- und damit Vermittlungsfähigkeit eines Antragstellers zu verbessern.
Dies gilt gerade dann, wenn der Antragsteller mit einer solchen Maßnahme nicht einverstanden ist und auch die Notwendigkeit dieser Behandlung verneint.
Ein sanktionsbewehrter Zwang zur Wiederherstellung der Gesundheit und zur Verbesserung der seelischen Belastbarkeit greift in einem ungerechtfertigten Maße in das Selbstbestimmungsrecht und in die Integrität des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ein.
Eine allgemeine Verpflichtung eines Leistungsempfängers zur Gesundherhaltung bzw. Gesundung besteht nicht. Ein Jobcenter kann hier lediglich Beratungsangebote unterbreiten.
Anmerkung: Keine Zwangsbehandlung für Hartz-IV-Empfänger per Eingliederungsbescheid, ein Kommentar von Rechtsanwältin Luisa Milazzo, 04177 Leipzig.
Das Jobcenter Schleswig-Flensburg versuchte einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) per Eingliederungsbescheid unter Sanktionsdrohung dazu zu zwingen, sich psychiatrisch behandeln zu lassen. Dass dies Grundrechte verletzt, meint auch das Sozialgericht Schleswig.