Zur Übernahme von Einlagerungskosten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - Anordnungsgrund
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2013 - L 7 AS 1235/13 B ER rechtskräftig
Zur Übernahme von Einlagerungskosten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - Anordnungsgrund
Hinsichtlich der Übernahme von Einlagerungskosten für Möbel liegt eine mit der Übernahme von Unterkunftskosten vergleichbare Situation vor. Für die Gewährung von Unterkunftskosten liegt ein Anordnungsgrund regelmäßig nur dann vor, wenn konkret die Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage droht. Ein Anordnungsgrund setzt hierbei nicht bloß die Gefahr voraus, dass Schulden entstehen. Vorausgesetzt wird vielmehr eine akute Gefährdung der Unterkunft (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.01.2013 Az. L 19 AS 2282/12). Eine solche akute Gefährdung liegt regelmäßig erst dann vor, wenn eine Räumungsklage erhoben ist (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.03.2012 Az. L 12 AS 352/12 B ER). In begründeten Ausnahmefällen frühestens auch dann, wenn eine fristlose Kündigung erfolgt ist (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.07.2013 Az. L 7 AS 1152/13 B ER).
Die Situation der Übernahme von Einlagerungskosten ist hiermit vergleichbar, denn eine akute, den Erlass einer vorläufigen Regelung rechtfertigende Notlage liegt erst dann vor, wenn konkret der Verlust der eingelagerten Möbelstücke aufgrund einer fristlosen Kündigung des Lagervertrages oder der Geltendmachung eines Pfandrechts mit bevorstehender Verwertung der Möbelstücke droht.
Das Bestehen solcher Umstände ist jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.