Zur Verfassungskonformität des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2013 - L 7 AS 1050/13
Nach § 40 Abs. 1 SGB II in der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung (geändert durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) gilt für Verfahren nach diesem Buch das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt (d.h. ggf. rückwirkende Leistungsgewährung von einem Jahr und 364/365 Tagen). Die Norm des § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II stellt somit eine Ausnahmevorschrift zu § 44 SGB X dar und begrenzt dessen zeitlichen Anwendungsbereich. Die Neufassung von § 40 SGB II gilt nach § 77 Abs. 13 SGB II für alle Anträge, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelung gestellt werden.
Es handelt sich um eine Nachleistungsbegrenzungsregelung zu § 44 Abs. 4 SGB X. Verfassungsrechtliche Bedenken greifen insoweit nicht durch (BSG, Urteil vom 26.06.2013 - B 7 AY 6/12 R ).