Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2013 - L 2 AS 1690/13 B rechtskräftig
Die Gewährung von Darlehensleistungen zur Begleichung von Mietschulden kommt nur dann in Betracht, wenn damit eine Sicherung der Unterkunft im Sinne der Möglichkeit eines weiteren Verbleibs in der bisherigen Wohnung einhergeht.
Diese Voraussetzung fehlt nicht nur dann, wenn die entsprechende Unterkunft bereits geräumt ist, sondern auch, wenn deren Räumung auch bei Übernahme der Rückstände nicht mehr abgewendet werden kann.
Auch bei einer Begleichung der Mietschulden durch Leistungen des Jobcenters hätte die am nächsten Tag erfolgte Räumung und damit die Wohnungslosigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt der Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs nicht mehr abgewendet werden können. Der Vermieter hatte mitgeteilt, eine Räumung werde auf jeden Fall durchgeführt, weil ein Umzugsunternehmen für den nächsten Tag bereits bestellt worden sei und deshalb Kosten anfielen.