Eine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II kann bei der Verwertung von Kapitallebensversicherungen gegeben sein wegen Kurzzeitigkeit des Leistungsbezugs.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 771/13 13.09.2013
Eine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II kann bei der Verwertung von Kapitallebensversicherungen gegeben sein wegen Kurzzeitigkeit des Leistungsbezugs.
Anhaltspunkte für eine kurze Anspruchsdauer nach der Antragstellung auf ALG II, die eine besondere Härte begründen kann, wenn bereits bei Antragstellung die konkret begründete Aussicht bestanden hat, dass Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen werden, sind nicht ersichtlich (vgl. BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R).
Der Umstand, dass der Antragsteller durch eigene Rechtshandlungen sein Vermögen gemindert hat und dies vom Jobcenter akzeptiert worden ist, was zu einer einmonatigen Anspruchslücke geführt hat, begründet eine besondere Härte - abweichend zur Entscheidung des Sozialgerichts - nicht.