Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der Alg-VO unzulässig gehandelt haben könnte, sieht das Gericht nicht.
Der Gesetzgeber hat in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HS 2 SGB II den Rahmen dafür vorgegeben, in der Verordnung darzulegen, wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Dementsprechend spiegelt sich in ihr die Rechtsprechung des BSG zum Zuflussprinzip wieder (§ 3 Abs. 1 S. 2 Alg-VO). Auch hat der Verordnungsgeber in der Vorschrift Bezug genommen auf die in § 41 SGB II geregelten Bewilligungszeiträume.
Da die Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von sechs Monaten gewährt und berechnet werden, soll auch dieser Zeitraum für die Berechnung des Einkommens maßgeblich sein. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, Einnahmen und Ausgaben für die Tätigkeit innerhalb dieses Bewilligungszeitraumes miteinander auszugleichen. Es sind damit keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schließen lassen, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der Alg-II-Verordnung den Rahmen der Ermächtigungsgrundlage, den der Gesetzgeber in § 13 SGB II abgesteckt hat, überschritten hat.
Die Alg-VO verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der Schutzbereich, der als verletzt genannten Grundrechte der Art. 3, 12 und 14 GG ist nicht betroffen.