Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.2013 - L 12 AS 1708/13 B ER und - L 12 AS 1709/13 B rechtskräftig
Die Schuldenübernahme ist nach § 2 Abs. 2 SGB II nicht gerechtfertigt und erforderlich, wenn der Hilfebedürftige nicht alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat.
Der Antragstellerin sei es möglich und zumutbar, beim Amtsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, um einen Versorgungsvertrag zu erwirken, bzw. die angekündigte Sperrung des Stromanschlusses zu verhindern.