Vereinnahmte Umsatzsteuer, die steuerrechtlich nur ein durchlaufender Posten darstellt, ist, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie im Bedarfszeitraum auch abgeführt wurde, als bedarfsbereites Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen
(vgl. hierzu: Urteil des BSG vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R - im Terminsbericht Nr. 41/13 vom 23.08.2013 lfd. Ziff. 4).