Leistungsbezieher nach dem SGB II müssen zum Meldetermin beim JC auch erscheinen, wenn der Meldezweck "das Bestehen eines Beratungsbedarfs im Rahmen der beruflichen Eingliederung des Betroffenen" ist.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2013 - L 7 AS 177/13 B rechtskräftig
Die Grenze für eine Meldeaufforderung, ist bei anhand objektiver Anknüpfungspunkte erkennbar "schikanösen" Meldeaufforderungen zu ziehen. Nicht ausreichend ist hingegen der subjektive Eindruck des Betroffenen, ohne einen sinnvollen Grund eingeladen worden zu sein.
Auch der Umstand, dass der Hilfebedürftige (HB) seinen persönlichen Ansprechpartner als "unzumutbar" erachtet, vermag einen wichtigen Grund für die Versäumung des Termins nicht zu begründen. Weder besteht ein subjektiv-öffentliches Recht des HB auf Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters noch ein Ablehnungsrecht des Klägers betreffend den ihm zugeteilten Sachbearbeiter wegen Besorgnis der Befangenheit (Bundessozialgericht Urteil vom 22.09.2009 Az. B 4 AS 13/09 R).