Ein Antragsteller, der über § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB II i. V. m. § 44 SGB X keine Leistungen mehr erhalten kann, hat regelmäßig kein rechtliches Interesse an der Rücknahme eines Bescheides. Die Unanwendbarkeit der "Vollzugsregelung des § 44 SGB X" steht dann einer isolierten Rücknahme entgegen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestehen nicht.