Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) ist nicht nötig und ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mutwillig, wenn ein Antragsteller bereits am dritten Arbeitstag nach Befassung des Leistungsträgers mit seinem Begehren eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragt, obwohl er dem Leistungsträger selbst eine Frist gesetzt hat, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen ist.
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.10.2013 - L 9 SO 30/13 B PKH
2. Ein „förmlicher“ Weitergewährungsantrag ist nicht zwingende Voraussetzung für eine Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB XII (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R). Rechtsirrig nimmt der Antragsteller aber an, er sei überhaupt nicht verpflichtet substanziierte Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Es ist sehr wohl zu prüfen , ob und welcher Bedarf aktuell besteht, da Leistungen der Sozialhilfe keine rentengleichen Dauerleistungen sind. Ein Mangel an Mitwirkung i. S. der §§ 60 ff. SGB I kann sehr wohl zulasten des jeweiligen Leistungsberechtigten gehen.
3. Für einen Leistungsberechtigten wird es stets der sicherere Weg sein, entsprechende förmliche Anträge abzugeben, damit sein Leistungsanspruch auch vollumfänglich geprüft werden kann.