Die Auffassung des Arbeitslosen, der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sei unverhältnismäßig, wenn das verfolgte Ziel auch mit einem Verwaltungsakt erreicht werden könne, teilt das Gericht nicht.
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.07.2013 - L 3 AL 251/10
Leitsätze Hoheitliches Handeln durch Erlass einer Verfügung stellt gegenüber dem Herbeiführen einer Vereinbarung nicht das mildere Mittel dar. Zudem deuten sowohl der Wortlaut von § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III als auch die systematische Stellung von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB III und § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III darauf hin, dass der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung der Normalfall, der Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes die Ausnahme sein soll.
Zwar hat das Bundessozialgericht zu den vergleichbaren Regelungen in § 15 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende die Auffassung vertreten, dass es nach Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck von § 15 Abs. 1 SGB II zwei grundsätzlich gleichwertige Wege seien (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 13/09 R). Darüber hinausgehend sogar noch einen Vorrang des Erlasses eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes zu postulieren, lässt sich nicht begründen.
Die Regelungen über die Eingliederungsvereinbarung in § 37 SGB III sind nicht als unvereinbar mit dem Grundgesetz anzusehen (vgl. zu § 15 SGB II: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Oktober 2009 – L 12 AS 12/09 ; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Mai 2012 – L 7 AS 557/12 B ER – NZS 2012, 632).
Anmerkung: Vgl. dazu auch Entscheidung zum SGB II: LSG NRW, Beschluss vom 23.08.2013 - L 7 AS 1398/13 B ER - Die sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten im Sinne des § 39 SGB II ist nicht per se verfassungswidrig. Dem von einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt Betroffenen wird durch die Vorschrift des § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG in ausreichendem Maße die Möglichkeit eröffnet, effektiven Rechtsschutz zu erlangen und die aufschiebende Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel zu erwirken.